oLaFF, offenes Labor Fulda Förderverein e.V.

Kontakt: f@olaf.one

Aufnahmeantrag word/pdf

Vorstand

OStR Clemens Groß, Vorstandsvorsitzender
Prof. Dr. Jörn Schlingensiepen, stellv. Vorstandsvorsitzender
Fabian Dreßler, Schriftführer
Jan-Gode Pösnecker, Kassenwart
Johannes Hamann, Beisitzer
Levin Groß, Beisitzer
Johannes Odenthal, Beisitzer

Bankverbindung

Kontoinhaber: oLaFF –offenes Labor Fulda Förderverein
IBAN: DE67 5305 0180 0044 0108 12
Bank: Sparkasse Fulda

Mitgliederversammlung

16.03.2024, 11:00 Uhr
vorläufige Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit/ordnungsgemäßen Einladung
2. Laborbericht
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer / Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahl des Vorstandes
6. Neuwahl der Kassenprüfer
7. Mittelbewirtschaftung
8. Verschiedenes

Beitragsordnung

Um niemanden aus sozialen Gründen zu benachteiligen, ermöglicht der Verein für aktive Mitglieder einen reduzierten Mitgliedsbeitrag (z.B. für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, …). Diese Mitglieder können sich nach eigenem Ermessen für den reduzierten Beitrag entscheiden.

Aktive Mitglieder min. 42€/Jahr
(reduzierter Beitrag: mindestens 10€/Jahr)
Fördermitglieder (juristische Personen) min. 120€/Jahr
Fördermitglieder (natürliche Personen) min. 42€/Jahr

Mitgliedsantrag

Protokolle

Gründungsprotokoll

Satzung (Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.03.2018 in Fulda):

Die Arbeit des Vereins oLaFF basiert auf der Überzeugung, dass offene Lernumgebungen geeignet sind, um intrinsisch motiviertes, selbstgesteuertes Lernen und Kreativität zu fördern. Dies ist mit Blick auf ein eigenverantwortliches und lebenslanges Lernen eine wesentliche Aufgabe von Bildung. Insbesondere ist es Ziel des Vereins, Angebote im Themenbereich, der im englischen STEAM genannt wird (STEAM= Science, Technology, Engeneering, Art, Mathematics, also eine Erweiterung des deutschen MINT Begriffs - Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik um die Kunst), zu unterstützen. Die Erweiterung um das "A" soll noch einmal ein deutlicher Hinweis auf den Wunsch nach einem kreativen Umgang mit Natur- und Ingenieurwissenschaften sein.

In diesem Sinne gibt sich der Verein oLaFF folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen "oLaFF - offenes Labor Fulda Förderverein" und die Kurzform "oLaFF"
  2. Er hat seinen Sitz in Fulda und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach dem Eintrag in das Vereinsregister wird der Verein den Zusatz "e.V." tragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch eine Breiten- und Begabtenförderung im oLaF (offenes Labor Fulda) an der Freiherr-vom-Stein Schule. Dabei sollen sowohl Schul- und Schülerprojekte ideell und materiell unterstützt als auch eigene Projekte im STEAM Bereich (Science, Technology, Engenieering, Art, Mathematics) entwickelt und durchgeführt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft


  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Es wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern und aktiven Mitgliedern.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme durch den Vorstand des Vereins und Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
    3. bei schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
    4. bei Ausschluss des Mitgliedes nach Absatz 3. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (z.B. Verzug der Beitragszahlungen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung). Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und im Falle des Erscheinens anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Januar des jeweiligen Kalenderjahres per Banküberweisung zu entrichten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge weiter regelt (dabei kann auch zwischen Fördermitgliedern und aktiven Mitgliedern unterschieden und Ermäßigungen für bestimmte Gruppen festgelegt werden).
  2. Aktive Mitglieder sollten in der Mitgliederversammlung und in Projekten des Vereins mitarbeiten und/oder eigene Projektideen im Vereinszweck zur Diskussion und Entscheidung der Mitgliederversammlung vorlegen.
  3. Aktive Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung


  1. Oberstes Gremium ist die Mitgliederversammlung. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter aus dem Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.xs
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich (per E-Mail oder auf Wunsch postalisch) eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Ladung und vorläufige Tagesordnung werden auf dem Internet-Auftritt des Vereins mit gleicher Frist veröffentlicht. Alle Mitgliederversammlungen finden möglichst zentral im Landkreis Fulda statt.
  4. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse (bzw. postalische Anschrift) gerichtet war.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Jedes aktive, mindestens 16 Jahre alte, Mitglied hat genau eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder von einem anderen Mitglied für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen nicht mit bei der Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterschrieben und den Mitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen nach der Verhandlung digital zur Verfügung gestellt.

§ 8 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzende, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Beisitzer gilt ein Mindestalter von 16 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Aufwendungen bis 1000€ für von der Mitgliederversammlung bestätigte Projekte, können durch den Vorstandvorsitzenden oder den Kassenwart alleine sachlich richtig gekennzeichnet und vom Vereinskonto überwiesen werden.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss einzelnen Projekten ein bestimmtes Budget zuweisen, in dessen Rahmen die Projektleitung projektbezogene, verauslagte Kosten direkt mit dem Kassenwart abrechnen kann. Im Zweifelfall legt der Kassenwart dem Vorstand Rechnungen zur Prüfung vor.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Der Vorstand soll in der Regel zweimonatlich tagen. Diese Tagungen können auch mit Hilfe der neuen Medien online durchgeführt werden, die Form wird mit der Einladung mitgeteilt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, es wird digital per E-Mail (auf Wunsch postalisch) eingeladen.
  8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§9 Kassenprüfung


  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§10 Haftungsbegrenzung


  1. Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 8) wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Tätigkeiten für den Verein, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung


  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den aktiven Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist bei Vorliegen der Beschlussfähigkeit der Versammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung, die die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet, ist nicht zulässig.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die gemeinnützigen Vereine Zukunft Bildung Region Fulda e.V. und Magrathea Laboratories e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Fulda, 02.03.2018